Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht, Landesgruppe Berlin-Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern
Sonderlasten, Geldwäsche, Bestenauslese – mit diesen Themen fand am 18.11.2022 die Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht im DAV, Landesgruppe, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg – Vorpommern, in Potsdam statt.
Der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg – Vorpommern, Christoph Seppelt, widmete sich zu Beginn der Frage, wie kommunale Aufwendungen für Straßenbauvorhaben refinanziert werden können. Die jüngsten Schritte der Landesgesetzgeber, die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Verbesserung, Erweiterung oder Neuanlage von Straßen, Wegen und Plätzen auszuschließen, erläuterte er ebenso wie die dem kommunalen Finanzausgleich zuzurechnenden Erstattungsregelungen in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Nach der aktuellen Rechtslage bliebe deshalb bei jedem Straßenbauvorhaben zu prüfen, ob Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage zu erheben sind. Er erläuterte die Weichenstellung durch § 242 Abs. 9 BauGB und die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift.
Dr. Till Bellinghausen, Fachanwalt für Strafrecht in Potsdam und Beauftragter der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg für Geldwäscheprävention, erläuterte in seinem Vortrag die beruflichen Pflichten von Rechtsanwält*innen nach dem Geldwäschegesetz (GWG). Sofern verwaltungsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Kaufverträgen für Grundstücke oder Geschäftsanteile oder bei Gesellschaftsgründungen anfallen, sei es denkbar, dass auch verwaltungsrechtlich spezialisierte Rechtsanwält*innen Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG sind. Dazu gab er Hinweise für die notwendige Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen sowie sonstige Sorgfaltspflichten. In einem Ausblick stellte er das EU-Geldwäschepaket vor und berichtete von den berufspolitischen Bemühungen, die gerade eingerichteten Strukturen der beruflichen Selbstverwaltung beizubehalten.
Zuletzt schilderte Ulf Domgörgen, bis vor kurzem Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht, die derzeitige Praxis und die rechtliche Ausgestaltung der Wahl von Bundesrichtern und der Leitungskräfte an Bundesgerichten. Auch wenn diese Verfahren hinsichtlich ihrer Transparenz und Orientierung am Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) noch verbesserungsfähig wären, plädierte er für deren Beibehaltung. Die größte Gefährdung der Unabhängigkeit der Justiz und der Bestenauslese bei der Besetzung von Richterstellen gehe vom faktischen Vorrang politischer Einflussnahmen gegenüber der fachlichen Eignung der Kandidat*innen aus. Die Präsidialräte der Bundesgerichte prüften aber genau, ob sie eine*n vorgeschlagenen Kandidat*in – entgegen den womöglich herausragenden Beurteilungen aus den Landesjustizverwaltungen – ein „nicht geeignet“ attestierten. Domgörgen erläuterte schließlich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zur Bindung der Wahlorgane an den Grundsatz der Bestenauslese. Unter Verweis auf die jüngste Besetzung von Leitungsstellen beim Bundesfinanzhof erläuterte er auch die Bedeutung von Anforderungsprofile für richterliche Beförderungsämter.
Die Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht im DAV, Landesgruppe, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern hat derzeit 39 Mitglieder. Eingebettet in die Jahrestagung fand auch die Mitgliederversammlung statt. Dort bestätigten die anwesenden Mitglieder als Mitglieder des Vorstandes die Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Herrmann (Potsdam, Vorsitz) und Dr. Frank Fellenberg (Berlin, Beisitzer). Für die ausscheidende Rechtsanwältin Tanja Roßmann (Schwerin, Kassenwärterin) wählte die Mitgliederversammlung Rechtsanwältin Katrin Dinse in den Vorstand.